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Hinterlegung von Werken

Eine Hinterlegung begründet entgegen einer verbreiteten Meinung keinen urheberrechtlichen Schutz des Hinterlegten (z. B. Schrift-/Musikstück), wenn das Hinterlegte nicht sowieso urheberrechtlich geschützt ist. Urheberrechtlicher Schutz für ein "Werk" entsteht allein dadurch, dass eine natürliche Person eine persönliche, geistige Schöpfung erbringt. In diesem Moment wird per Gesetz die Person zum Urheber und die Schöpfung zum Werk.

Die Hinterlegung von Werken dient daher allein der Beweiserleichterung in einem möglichen Streitfall (vor Gericht). Wer ein Werk hinterlegt, kann anhand der Hinterlegungsbestätigung vor Gericht beweisen, dass er etwas an einem bestimmten Tag in einer bestimmten Form hinterlegt hat. Er kann damit nicht den Beweis erbringen, dass es sich um ein Werk iSd § 2 UrhG handelt oder dass er der Urheber ist. Diese wichtigen Fakten werden bei einer Hinterlegung nicht geprüft.

Die gängigste Form der Hinterlegung ist die bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Beide Formen sind in der Wirkung (s. vorstehender Absatz) gleich. Auch eine vom Notar ausgestellte Urkunde über eine Hinterlegung beweist also vor Gericht nicht mehr, als dass eine bestimmte Person ein bestimmtes "Werk" an einem bestimmten Tag hinterlegt hat, also schlicht den Hinterlegungsvorgang (s. a. § 415 ZPO). Auch ein Notar prüft weder die Werkqualität noch die Urheberschaft.

Entgegen einer ebenfalls weit verbreiteten Meinung ist auch ein an sich selbst gerichtetes Einschreiben als Nachweis im obigen Umfang geeignet. Man muss allerdings noch ein wenig mehr tun, nämlich einen Zeugen zusehen lassen, wie man das "Werk" in den Umschlag steckt und dann versendet (Einwurf in Briefkasten z. B.). Zudem sollte der Zeuge über diesen Vorgang eine schriftliche Bestätigung abgeben, die man mit dem Einschreiben aufbewahrt. Natürlich darf man das Einschreiben erst vor Gericht öffenen (lassen) und - ebenso natürlich - darf man das Einschreiben nicht verlieren oder unauffindbar verlegen!

Unter den vorstehenden Voraussetzungen bietet die Kanzlei die Hinterlegung von "Werken" an. Sie können Ihr "Werk" per Post oder per eMail zusenden. Die Übersendung Ihres "Werkes" per Post oder eMail ist völlig unverbindlich! Erst die Eingangsbestätigung durch die Kanzlei stellt das verbindliche Angebot der Kanzlei dar, die Hinterlegung für Sie vorzunehmen. Erst wenn Sie dieses Angebot ebenso verbindlich annehmen, kommt ein Vertrag zustande! Wenn Sie Verbraucher iSd § 13 BGB sind (= jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), können Sie den Vertrag widerrufen. Bitte lesen Sie die Widerrufsbelehrung, die Sie mit der Empfangsbestätigung der Kanzlei nochmals in Textform erhalten werden!

Auch die Kanzlei wird dann aber nur Ihre Personalien klären und die übermittelten Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen. Nachdem Sie die Hinterlegungsgebühr iHv 50,00 Euro zzgl. 19% MwSt. (Endverbraucherpreis also 59,50 Euro) auf das Kanzleikonto (wird Ihnen bei Bestätigung des Post-/eMail-Eingangs mitgeteilt) überwiesen haben, erhalten Sie per Post oder eMail (PDF) ein Hinterlegungsprotokoll. Ihr Werk (s. oben) wird von der Kanzlei sicher verwahrt und Ihnen natürlich auf Ihren Wunsch hin jederzeit wieder ausgehändigt.

Wenn Sie zusätzlich die Prüfung wünschen, ob Ihr "Werk" überhaupt die Voraussetzungen des UrhG für einen Schutz erfüllt, so muss darüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Denn "Werke" sind viel zu unterschiedlich, als dass sich für diese Prüfung ein Pauschalpreis anbieten ließe. Zudem kann die Kanzlei die Prüfung nur bei "Werken" gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 5 und 7 UrhG machen. Hinsichtlichen der übrigen Werkarten wird der jeweilige Spezialist aus dem MAI-Verbund hinzugezogen.

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© Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht