OJR - Online Journal Recht
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Wer Links zu Angeboten macht, die rechtswidrig erstellte MP3-Daten enthalten, der muß sich nicht um urheberrechtliche, aber um strafrechtliche Konsequenzen Gedanken machen.
Im Gegensatz zu einer immer wieder geäußerten Meinung handelt es sich bei Links nämlich nicht um Zitate im Sinne des UrhG, denn ein Zitat setzt schon begrifflich voraus, daß der fremde Inhalt im Rahmen des eigenen Inhalts präsentiert wird. Ein Link auf einen fremden Inhalt stellt aber nur einen Verweis dar, ohne den fremden Inhalt auf der eigenen Seite wiederzugeben. Er ist daher rechtlich wie ein bloßer Verweis oder eine Fußnote in wissenschaftlichen Werken einzuordnen (so z. B. auch Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, Rn. 22 zu § 16). Eine urheberrechtliche Relevanz besteht daher nicht.
In strafrechtlicher Hinsicht kommen aber Beihilfe zu oder sogar Mittäterschaft an den Delikten in Betracht, die der Anbieter rechtswidriger Inhalte begeht. Dazu hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Urteil vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96) entschieden:
1. Wird auf der eigenen Homepage ein Link auf die Website eines anderen gesetzt und speist dieser nach der Verküpfung ein Dokument mit strafbewehrtem Inhalt ein, so wird durch das Setzen des Links der subjektive Tatbestand einer Beihilfehandlung nur dann erfüllt, wenn der Link in Kenntnis des strafbewehrten Inhalts bewußt und gewollt aufrecht erhalten wird.
2. Das Unterlassen einer Überprüfung der gesetzten Links steht einer Verknüpfung nicht gleich und kann insoweit die Strafbarkeit nicht begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz (sog. Garantenstellung aufgrund vorangegangenem, gefahrbegründendem Tun).
3. Inwieweit das Setzen oder Aufrechterhalten eines Links auf eine Webseite mit strafbewehrtem Inhalt den objektiven Tatbestand einer Beihilfehandlung erfüllt, wird offengelassen.
Letztere Frage ist wohl so zu beantworten, daß das Setzen eines Links in Kenntnis der strafbaren Inhalte eine Beihilfehandlung darstellt. "Hilfeleistung" im Rahmen des § 27 StGB bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der Helfer die vorsätzliche Haupttat des anderen vorsätzlich fördert oder ihre Durchführung erleichtert. Daran kann man durchaus Zweifel haben, weil ein Link ja nur eine von unzähligen Möglichkeiten im Internet ist, die Seiten mit strafbaren MP3-Daten zu finden. Selbst wenn also der Link eine solche Möglichkeit ist, so ist bleibt der Unwertgehalt damit nach meiner persönlichen Meinung unter der Grenze der Strafwürdigkeit, die in § 27 StGB gefordert werden muß.
Das Aufrechterhalten kann für sich genommen meines Erachtens keine eigenständige strafrechtliche Relevanz haben. Etwas anderes gilt, wenn man konkrete Anhaltspunkte dafür hat, daß z. B. eine Web-Seite inzwischen strafbare Inhalte enthält. Dann ist zu raten, dies zu prüfen und den Link zu entfernen, wenn es sich bewahrheitet.
Ob die Staatsanwaltschaften diese Ansichten teilen, ist allerdings ungewiß!
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479