OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Rechtslage bei MP3-Daten

Download von MP3-Daten

Wer sich MP3-Daten, die rechtswidrig erstellt worden sind, aus dem Internet herunterlädt, der verhält sich ebenfalls rechtswidrig.

Entgegen einer auch von etlichen Rechtsanwälten im Internet vertretenen Ansicht, ergibt sich das ganz einfach aus der Überlegung, daß man an rechtswidrig erstellten Kopien keine Rechte erwerben kann.

Demjenigen, der rechtswidrig erstellte Kopien herunterlädt, sei es auch nur auf seinen eigenen Computer, kommt daher auch nicht das sog. "Privileg des § 53 UrhG" zugute. Danach darf man zwar einzelne (nach der Rechtsprechung aber immer nur bis zu 7) Vervielfältigungsstücke herstellen und benutzen, wenn dies ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht. Allerdings setzt dieses Privileg voraus, daß es sich bei der Vorlage für die eigenen Kopien um eine rechtmäßig erstellte Kopie gehandelt hat (so die einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. z. B. Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, Rn. 13 zu § 53, Stömer, Online-Recht, 2. Aufl., S. 189 f. - www.stroemer.de).

Dies basiert auf folgenden Grundgedanken des deutschen (Urheber-)Rechts:

  1. Wer keine Rechte hat, wie z. B. ein Raubkopierer, kann auch keine Rechte auf Dritte übertragen.
  2. Es gibt im Urheberrecht auch keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten.

Normalerweise bedeutet „gutgläubiger Erwerb“, daß auch derjenige Rechte wie z. B. Eigentum erwerben kann, der auf das Vorhandensein dieser Rechte beim Veräußerer vertraut und daran auch nicht zweifeln muß, selbst wenn der Veräußerer die Rechte gar nicht hat (vgl. § 932 BGB). Beispiel: Jemand verleiht sein Fahrrad an einen anderen und der verkauft es an einen Dritten; der Dritte kann gem. § 929 in Verbindung mit § 932 BGB durch Einigung und Übergabe des Fahrrades Eigentümer werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer das Fahrrad gestohlen hat (vgl. § 935 BGB).

Im deutschen Recht ist der gute Glauben immer an einen objektiven Tatbestand geknüpft. Im eben beschriebenen Beispiel ist dies der Besitz des Verkäufers am Fahrrad, ohne den die Übergabe an den Dritten nicht möglich wäre. Beim gutgläubigen Erwerb eines Grundstückes ist es die Eintragung des Verkäufers im Grundbuch. Ein solcher, objektiv ersichtlicher Tatbestand fehlt aber bei urheberrechtlichen Nutzungsrechten.

Weil der gutgläubige Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht also nicht möglich ist, darf man sich beim Download von MP3-Daten (und natürlich auch von anderen Daten) nicht darauf verlassen, daß alles schon seine Ordnung haben werde. Selbst auf mündliche Aussagen und nicht einmal auf das kann man sich verlassen, was der angebliche Rechteinhaber schriftlich in einem Vertrag zusichert. In jedem Fall sollte man sich die Übertragung der Nutzungsrechte in Form von Schriftstücken bis hin zum Urheber nachweisen lassen. Wenn das, wie beim Download von MP3- und sonstigen Daten aus dem Internet nicht möglich ist, sollte man einfach auf den Download verzichten.

Die folgende Aussage auf der Web-Seite eines Rechtsanwalts (!) ist daher gerade falsch:

"Der Nutzer, der sich Musik aus dem Web kopiert, um sie zu Hause im Wohnzimmer hören zu können, genießt das Privileg des § 53 Abs.1 UrhG: Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herzustellen. Hier besteht also keine Gefahr, solange die Titel in den eigenen vier Wänden verbleiben und nicht weiter vervielfältigt werden." (Zitat)

Der Autor hat die obigen Erkenntnisse leider völlig übersehen. Allerdings steht er damit nicht allein, wie folgendes Zitat beweist:

"Dateien aus dem Internet auf Ihren heimischen PC laden ist erlaubt !" (Zitat)

Dieses Zitat stammt übrigens von einer Web-Seite, die den Anspruch erhebt, alles - auch rechtlich - zu MP3 zu enthalten.

Pech für den, der sich auf solche Aussagen im Internet verläßt. Denn das schützt nicht vor den Konsequenzen. Die Konsequenzen für den, der rechtswidrig erstellte MP3-Daten herunterlädt, sind dieselben, wie für den Anbieter dieser Daten!




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Einleitung
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Download von MP3-Daten
Links zu Angeboten von MP3-Daten
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Erstellung von MP3-Daten aus eigenen CDs
Fragen und Antworten

 

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