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Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Rechtslage bei MP3-Daten

Fragen und Antworten zum Thema MP3

Ich meine, daß Sie man nicht darauf verlassen sollte, ob Angebote scheinbar legal sind oder nicht. Sind Sie es nämlich nicht, dann haftet auch der, der den Link darauf setzt (vgl. zur Haftung für Links auch die Entscheidung OLG München, Beschluß vom 30.04.99 - 6 W 1563/99 - "FTP Explorer").

Daß man MP3-Files eine gewisse Zeit auf seinem Rechner haben darf, auch wenn die Files selbst rechtswidrig erstellt wurden, ist ein Gerücht und wie viele Gerüchte falsch. Es gilt das, was ich oben unter "Download von MP3-Daten" geschrieben habe, auch wenn Sie die Datei nur eine Sekunde auf dem Rechner haben.

Ein Warnhinweis oder Disclaimer nützt nur im Rahmen eines redaktionellen Beitrages, nicht im Rahmen einer bloßen Linkliste und auch nur dann, wenn er dort richtig formuliert ist, Sie sich also eindeutig von den kriminellen Machenschaften von Raubkopierern distanzieren; da man über den genauen Wortlaut streiten kann, würde ich solche Links ganz unterlassen (vgl. hierzu die Entscheidung LG Hamburg, Urteil vom 12.05.1998 - 312 O 85/98 - "emergency.de")

Auch der Link auf eine MP3-Suchmaschine, die den Zugriff auf zum Teil vermutlich rechtswidrige MP3-Dateien ermöglicht, wäre zivilrechtlich als Mit-Störerschaft und strafrechtlich als Beihilfe zu bewerten. Mit-Störerschaft im zivilrechtlichen Sinne läge wohl vor, weil auch der Hinweis auf eine Suchmaschine, die dann ihrerseits den Zugriff auf die urheberrechtswidrig erstellten MP3-Dateien ermöglicht, mit-ursächlich für deren Auffinden ist. Daran ändert es auch nichts, daß die eigentlichen Täter die Raubkopien auch ohne den Link auf die Suchmaschine verbreitet hätten, denn es kommt auf die ganz konkrete Ursächlichkeit an, also darauf, daß jemand gerade über den Link auf die Suchmaschine zu den MP3-Daten gelangt. Für das Merkmal "im geschäftlichen Verkehr" genügt es, wenn der, der den Link auf die Suchmaschine setzt, annimmt, dadurch könnten die Verbreiter rechtswidriger MP3-Daten zu Lasten der Urheber oder Nutzungsrechtsinhaber, also der Berechtigten, gefördert werden. Beihilfe im strafrechlichen Sinne läge vor, weil man auch die Suchmaschinen als Beihelfer zu den urheberrechtlichen Straftatbeständen (§§ 106 ff. UrhG) ansehen muß.

Einleitung
Angebot von MP3-Daten
Download von MP3-Daten
Links zu Angeboten von MP3-Daten
Weitergabe an Dritte
MP3-Daten als Hintergrundmusik der eigenen Web-Site
Erstellung von MP3-Daten aus eigenen CDs
Fragen und Antworten

 

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