OJR - Online Journal Recht
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Die Erstellung von MP3-Daten aus eigenen, rechtsmäßig erworbenen Beständen, ist - im Gegensatz zum Download rechtswidrig erstellter Daten - vom Privileg des § 53 UrhG gedeckt. In dessen Absatz 1 heißt es:
"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht."
Man darf daher bis zu 7 (so die ständige Rechtsprechung) Vervielfältigungsstücke selbst oder durch Dritte herstellen lassen. Warum man auch solche MP3-Daten nicht als Hintergrundmusik für die eigene Homepage verwenden darf, s. unter diesem Punkt.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479