OJR - Online Journal Recht
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Aus den Gründen, aus denen eine Weitergabe an Dritte rechtswidrig ist, ist auch die Benutzung von rechtswidrig erstellten MP3-Daten als Hintergrundmusik für die eigene Web-Seite rechtswidrig (§ 96 UrhG). Denn dieses Angebot stellt eine unzulässige Verbreitungshandlung dar. Eine öffentliche Wiedergabe liegt dagegen nicht vor, weil die Web-Seiten ja nicht an eine Vielzahl von Personen gesendet, sondern von diesen auf eigene Initiative individuell vom Web-Server abgerufen werden.
Soweit die Hintergrundmusik aus eigenen Datenbeständen rechtmäßig erstellt wurde, darf auch sie nicht im Internet angeboten werden. Denn trotz der Privilegierung in § 53 UrhG ist nur die Herstellung einzelner, d. h. nach der ständigen Rechtsprechung: bis zu 7, Vervielfältigungsstücke zulässig. Selbst bei einer rein privaten Homepage ist die Hintergrundmusik aus eigenen Beständen, die man rechtmäßig erworben hat, daher unzulässig. Denn der Betreiber der Homepage kann nicht kontrollieren, wann der 7. Besucher seiner Site da ist und damit die Zahl der zulässigerweise erstellten Vervielfältigungsstücke erreicht ist. Schon ab dem 8. Aufruf seiner Homepage wäre er aber haftbar.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479