OJR - Online Journal
Recht
|
Wer Web-Seiten erstellt, die als Werk im Sinne des UrhG anzusehen sind, ist deren Urheber. Es kommt nicht darauf an, ob er sie alleine, im Team, eigenhändig oder mit Hilfsmitteln (Computer, Software) erstellt. Das ist wohl jedermann bekannt.
Handelt es sich bei dem Ersteller aber um einen eigenen Angestellten, so müssen von diesem die Nutzungsrechte erworben werden.
Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn Web-Seiten durch fremde Unternehmen erstellt werden. Denn man kann die Nutzungsrechte daran nur erwerben, wenn die fremden Unternehmen sie sich von ihren Mitarbeitern haben übertragen lassen, weil es einen sog. gutgläubigen Erwerb eines Rechts vom Nichtberechtigten im Urheberrecht nicht gibt.
Normalerweise bedeutet "gutgläubiger Erwerb", daß auch derjenige Rechte wie z. B. Eigentum erwerben kann, der auf das Vorhandensein dieser Rechte beim Veräußerer vertraut und daran auch nicht zweifeln muß, selbst wenn der Veräußerer die Rechte gar nicht hat (vgl. § 932 BGB). Beispiel: Jemand verleiht sein Fahrrad an einen anderen und der verkauft es an einen Dritten; der Dritte kann gem. § 929 in Verbindung mit § 932 BGB durch Einigung und Übergabe des Fahrrades Eigentümer werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer das Fahrrad gestohlen hat (vgl. § 935 BGB).
Im deutschen Recht ist der gute Glauben immer an einen objektiven Tatbestand geknüpft. Im eben beschriebenen Beispiel ist dies der Besitz des Verkäufers am Fahrrad, ohne den die Übergabe an den Dritten nicht möglich wäre. Beim gutgläubigen Erwerb eines Grundstückes ist es die Eintragung des Verkäufers im Grundbuch. Ein solcher, objektiv ersichtlicher Tatbestand fehlt aber bei urheberrechtlichen Nutzungsrechten.
Weil der gutgläubige Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht also nicht möglich ist, darf man sich beim Vertragsschluß nicht auf mündliche Aussagen und nicht einmal auf das verlassen, was der angebliche Rechteinhaber schriftlich im Vertrag zusichert. In jedem Fall sollte man sich die Übertragung der Nutzungsrechte in Form von Schriftstücken bis hin zum Urheber nachweisen lassen. Aber auch, wenn das nicht möglich ist, kann man sich in gewissem Umfang absichern. Eine fehlgeschlagene Rechteübertragung kann weitreichende Konsequenzen haben.
Wer Web-Seiten durch externe Dritte erstellen läßt, sieht sich einem fremden Urheber gegenüber und muß mit diesem die entsprechenden Verträge mit den notwendigen Klauseln schließen.
Werbung:
[ Seitenanfang ] [ Seite drucken
] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479