OJR - Online Journal
Recht
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Das Erscheinen eines Werkes ist u. a. im Bereich der Wiedergabe von Web-Seiten auf den Bildschirmen in Internet-Cafés (s. o. unter Bildschirmanzeige) relevant. Erscheinen bedeutet (§ 6 Abs. 2 UrhG), daß mit Zustimmung des Berechtigten, also des Urhebers oder z. B. des Verlages, Vervielfältigungsstücke des Werkes in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten (z. B. durch Leihbüchereien) oder in Verkehr gebracht worden sind (z. B. durch Verkauf im Buchhandel). Ein Werk der bildenden Künste (Gemälde, Skulptur etc.) gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist, z. B. in einem Museum oder auf einem öffentlichen Platz. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ("Vervielfältigungsstücke") folgt allerdings, daß es sich um körperliche Kopien des Werkes handeln muß, auch wenn das eigentliche Angebot an die Öffentlichkeit erst durch Dritte und in unkörperlicher Form erfolgt (z. B. durch Fernsehsender oder über das Internet). Die ausschließlich unkörperliche Veröffentlichung eines Werkes, egal ob durch einen Verlag oder durch den Autor selbst, z. B. auf dessen Web-Seiten im Internet, ist für ein Erscheinen nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland nicht ausreichend (umstritten).
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479