OJR - Online Journal
Recht
|
Downloads von Inhalten aus dem Internet stellen in aller Regel Vervielfältigungen der Inhalte dar. Diese sind zulässig, soweit sie ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch geschehen (§ 53 UrhG). Der sonstige eigene Gebrauch umfaßt auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z. B. in einem Unternehmen, soweit diese Verwendung nicht den Rahmen des Unternehmens verläßt (BGH, Urteil v. 16.1.1997, Az. I ZR 9/95 - CB-Infobank I). Downloads dürfen also auf dem eigenen PC gespeichert und verwendet werden.
Die Verbreitung der heruntergeladenen Inhalte durch den Web-User, z. B. durch Einstellen in die eigenen Web-Seiten, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers oder des Nutzungsrechtsinhabers dagegen unzulässig (§ 17 UrhG). Der Erschöpfungsgrundsatz (s. o. unter Buch- und CD-Verkauf) greift hier nicht ein, da im Internet keine körperliche Vervielfältigung stattfindet und der Download in der Regel auch keinen Verkauf darstellt. Das Einstellen in eigene Web-Seiten stellt eine Verbreitung dar, weil die Web-User die Inhalte zumindest auf ihre Bildschirme holen und damit vervielfältigen (s. o. unter Bildschirmanzeige). Außerdem geschieht das Anbieten von Web-Seiten "in der Öffentlichkeit", weil es für den Begriff der "Öffentlichkeit" nach ganz überwiegender Ansicht ausreicht, wenn eine Mehrzahl von nicht im voraus bestimmbaren Personen (vgl. § 15 Abs. 3 UrhG) nacheinander auf diese Seiten zugreift.
Die öffentliche Wiedergabe heruntergeladener Inhalte wäre zwar gegen Vergütung zulässig (§ 52 UrhG). Da die öffentliche Wiedergabe im Internet aber nicht ohne Verbreitung geschehen kann, ist im Internet auch die öffentliche Wiedergabe unzulässig.
Zulässig sind dagegen die Wiedergabe von heruntergeladenen Inhalten in eigenen Worten (Abstracts) und das wörtliche Zitieren kleinerer Teile der fremden Werke. Letzteres darf aber nur geschehen, wenn der Urheber und die Quelle angegeben werden (§ 63 UrhG).
Die sog. gemeinfreien Werke und Daten können von jedermann beliebig genutzt werden (vervielfältigt, bearbeitet, veröffentlicht usw.). Denn sie fallen gar nicht unter das Urheberrecht. Entweder weil sie schon aus sich heraus nicht schutzfähig sind oder weil der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist (spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Dies bedeutet aber nicht, daß man z. B. aus einer Goethe-Sammlung einfach Texte verwernden könnte. Denn die Goethe-Sammlung selbst ist, unabhängig von den darin veröffentlichten Texten, wiederum als Sammelwerk gem. § 4 UrhG geschützt. Per se gemeinfrei sind z. B. die Originale von Gesetzestexten, Gerichtsentscheidungen und anderen amtlichen Dokumenten, soweit diese nicht ursprünglich nur für den innerdienstlichen Gebrauch einer Behörde bestimmt waren.
Werbung:
[ Seitenanfang ] [ Seite drucken
] [ Impressum ]
© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479