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Recht
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Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte auf dem Bildschirm eines Web-Client ist urheberrechtlich gesehen eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. Diese ist zulässig, soweit sie ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch geschieht (§ 53 UrhG). Der sonstige eigene Gebrauch umfaßt auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z. B. in einem Unternehmen, soweit diese Verwendung nicht den Rahmen des Unternehmens verläßt (BGH, Urteil v. 16. 1. 1997, Az. I ZR 9/95 - CB-Infobank I).
Unzulässig ist jedoch die öffentliche Wiedergabe eines erschienen (s. u.) Werkes, wenn sie Erwerbszwecken des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden (§ 52 UrhG). Letzteres dürfte in Internet-Cafés der Fall sein. In Betracht kommen aber nur erschiene Werke, d. h. die bereits in körperlicher Form, also außerhalb des Internet, in der Öffentlichkeit angeboten werden. In jedem Fall muß auch geprüft werden, ob es sich bei der Wiedergabe wirklich um eine "öffentliche" handelt. Dies setzt das die Wiedergabe in einem nicht abgegrenzten Personenkreis voraus. Einige Internet-Cafés gewähren den Zugang zu den Computern aber nur dem, der vorher Mitglied geworden ist. Soweit diese oder eine ähnliche Konstruktion gewählt wurde, liegt ein anhand der Mitgliedschaft von der Öffentlichkeit abgrenzbarer Personenkreis und damit keine öffentliche Wiedergabe vor. Eine "on-demand-Mitgliedschaft", die z. B. durch Zahlung eines Betrages für die zeitlich begrenzte Nutzung eingegangen wird, reicht dagegen nicht aus, um das Merkmal "öffentlich" auszuschließen. Daher verstoßen Internet-Cafés, die eine solche Angebotsform wählen, in bestimmten Fällen gegen § 52 UrhG.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479