OJR - Online Journal Recht
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Die beiden Entscheidungen des LG Köln vom selben Tage zu "huerth.de" (Az. 3 O 478/96) und "pulheim.de" (Az. 3 O 507/96) sind fast wörtlich identisch und werden daher hier nicht wiedergegeben.
Hinweis: Genau entgegengesetzt haben das LG Mannheim zu "heidelberg.de", das LG Hamburg sowie 1997 auch das LG Düsseldorf entschieden.
S. auch den Beitrag "Domainrecht", der in einigen Punkten die Rechtslage anders beurteilt.
Die Domain "kerpen.de" stellt keine Benutzung des Namens der Stadt Kerpen dar und eröffnet daher für die Stadt auch keinen Anspruch aus § 12 BGB.
Die Verfügungsklägerin beabsichtigt, den sog. Domain-Namen "Kerpen.de" in dem weltweiten Datennetzwerk "Internet" zu verwenden. Das dezentral aufgebaute Netzwerk ermöglicht die Übermittlung von jedem an das Netz angeschlossenen Computer an jeden anderen angeschlossenen Computer. Die zielgerichtete Datenübertragung erfolgt an die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Adresse des jeweils angeschlossenen Computers. Möglich sind sowohl - in mehrere Untergruppen aufgeteilte - Zahlenkombinationen, als auch in einzelne Abschnitte ("Sub Domains") aufgeteilte Buchstabenkombinationen. Die in Deutschland angeschlossenen Computer sind üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die weitere "Adresse" besteht dann aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem nachgestellten "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem übergeordneten Bereich ("Toplevel Domain") "de" zugeordneten Zahlen/Buchstabenkombinationen erfolgt durch den Adressenverbund DE-NIC/die NTG Netzwerk- und Telematik GmbH in Karlsruhe. Diese lehnt die von einem Benutzer gewünschte Adreßbezeichnung nur ab, wenn diese Bezeichnung bereits vergeben ist.
Den Antrag der Verfügungsklägerin auf Vergabe der Adresse "Kerpen.de" lehnte die DE-NIC mit der Begründung ab, daß diese Bezeichnung bereits an die Verfügungsbeklagte vergeben sei.
Der Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.10.1996 ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen diesbezüglichen Anspruch.
Dies ergibt sich in der vorliegenden Fallkonstellation bereits daraus, daß die Reservierung der begehrten Adreßbezeichnung nicht mehr von der Beklagten, sondern von Herrn Kerpen gehalten wird. Die Verfügungsbeklagte hat dies durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch, insbesondere der bestehenden Absicht der Verfügungsbeklagten, sich selbst die Reservierung wieder übertragen zu lassen, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht.
Die Kammer sieht aber auch darüber hinaus in der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "Kerpen.de" keine Verletzung des Namensrechts der Verfügungsklägerin. Denn die Bezeichnung "Kerpen.de" im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. An eine derartige Wirkung könnte gedacht werden, wenn der ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers, hier: die Stadt Kerpen sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder Postleitzahl. Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß in der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen und Funktion des Benutzers steht. In diesem Kontext kann die gewählte Kombination auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen Benutzers geben. Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel: "Stadt Kerpen") mag insoweit auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer schließen lassen. Gleichwohl kommt diese Funktion weder durchgängig zur Anwendung, noch wird sie zwingend durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre beispielsweise vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städten oder Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im Internet Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adreßkennung auch der bezeichnete städtische Namensträger steht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: 15.000,-- DM.
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479