OJR - Online Journal Recht      LK-Urheberrecht

Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht

Anmerkung zu den Urteilen des LG Hamburg (1996) und LG Berlin (1997) zum Zurückbehaltungsrecht an Domains

Es lag in etwa folgender Sachverhalt zugrunde:

Der CP hatte beim AP einen virtuellen Server aufgesetzt und bot über diesen seine Internet-Dienstleistungen an, brachte seine Kunden darüber ins Web und wickelte auch den E-Mail-Verkehr darüber ab. Wie nicht ganz unüblich kam es nach einiger Zeit zu Unstimmigkeiten zwischen CP und AP über die Leistungen bzw. Systemausfälle, voraufhin der CP die monatlichen Zahlungen an den AP kürzte und schließlich den Vertrag ganz kündigte. Daraufhin verlangte der CP vom AP die Freigabe der Domains, unter denen er sein Geschäft betrieb. Der AP verweigerte dies unter Hinweis auf ausstehende Zahlungen. Das LG Hamburg gab dem AP Recht.

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht sehr interessant:

Zulässigkeit des Antrages auf Freigabe der Domains im Verfahren der Einstweiligen Verfügung

Entgegen allen mir bislang bekannten Entscheidungen ist das LG Hamburg der Ansicht, der Antrag auf Freigabe der Domains durch den Content-Provider sei auch im Verfahren der Einstweiligen Verfügung zulässig.

Das ist überraschend, dann nach § 940 ZPO sowie der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist Gegenstand der Einstweiligen Leistungsverfügung nicht der eigentliche, materiell-rechtliche Anspruch, sondern nur ein Anspruch auf vorläufige Erfüllung. Die Einstweilige Verfügung kann nicht auf Erreichung einer endgültigen Erfüllung gerichtet sein. In der Freigabe einer Domain durch den Access-Provider durch ein "ACK" gegenüber DE-NIC oder einen Löschungsantrag ist aber zweifellos eine endgültige Erfüllung zu sehen, weil danach die Domain für den Access-Provider endgültig verloren ist.

Dem entgegen ist das LG Hamburg der Ansicht, auch eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung sei zulässig, wenn andernfalls der Content-Provider mit Blick auf die erst später zu erreichende Hauptsacheentscheidung (Freigabe der Domains) seine Existenzgrundlage verlieren könne. Das sei der Fall, wenn z. B. das Geschäft des Content-Providers allein im Angebot von Internet-Dienstleistungen bestehe und der Content-Provider keine andere Zugangsmöglichkeit zum Internet als über den Access-Provider habe.

Keine Möglichkeit zur fristlosen Vertragskündigung

Dennoch verneinte das LG Hamburg in diesem Fall den Anspruch auf Freigabe der Domains, da der Access-Provider ein Zurückbehaltungsrecht daran habe. Denn der Content-Provider habe den Vertrag nicht einfach wegen "Unzufriedenheit" mit den Dienstleistungen des Access-Providers kündigen können. Dafür gebe es keine Anspruchsgrundlage. Der Providervertrag sei nämlich ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand habe. Daher sei § 671 BGB (jederzeitige Kündigungs- bzw. Widerrufsmöglichkeit eines Auftrages) ebensowenig anwendbar wie § 627 BGB (fristlose Kündigung eines Dienstvertrages bei Vertrauensstellung). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB (fristlose Kündigung bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses) sei aber in diesem Fall (!) nichts vorgetragen worden.

Fortdauernder Nutzungsanspruch hinsichtlich der Domains

Schließlich sei es aufgrund der Tatsache, daß die Kündigung des Vertrages aus den zuvor genannten Gründen nicht habe wirksam werden können, dem Content-Provider nicht verwehrt, die Domains über den Access-Provider weiterhin zu nutzen. Notfalls müsse der Content-Provider eben die Nutzungsgebühren dafür unter Vorbehalt bezahlen.

Der Access-Provider kann es dem Content-Provider also nicht verwehren, gegen Zahlung der laufenden (!) Gebühren die Domains weiterhin zu nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob und wie sich die Parteien über die offenen Rechnungen einigen. Diesen Anspruch auf fortdauernde Benutzung kann der Content-Provider auch im Wege der Einstweiligen Verfügung durchsetzen (vgl. auch meinen Kommentar zum Urteil des LG Berlin aus dem Jahre 1997 zum selben Thema).

 

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