OJR - Online Journal Recht
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Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.
I.
Die Klägerin kann gemäß § 12 S.2 BGB verlangen, daß die Beklagten die weitere Benutzung der Adresse "heidelberg.de" unterlassen.
Durch die Verwendung der genannten Internet-Adresse machen die Beklagten vom Namen der Klägerin Gebrauch. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten den Namen "heidelberg" als weltweit eindeutige Bezeichnung für die von ihnen unterhaltene domain innerhalb des Bereichs "de" benutzen. Die - in diesem Fall sogar eindeutige - Unterscheidung einer bestimmten Person oder Einrichtung von anderen Personen oder Einrichtungen ist die klassische Funktion eines Namens.
Durch die namensmäßige Verwendung werden die Interessen der Klägerin verletzt, denn ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die domain "heidelberg.de" mit der Klägerin in Verbindung bringen. Dafür ist zum einen entscheidend, daß - wenn auch nicht durchgängig, so doch häufig - aus der Bezeichnung der domain auf die Person zurückgeschlossen werden kann, welche die domain unterhält. Zwar wir der Benutzer gleichzeitig erwarten, daß er unter dieser Adresse auch Informationen über die Stadt und möglicherweise die Region Heidelberg erhält. Entgegen den auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Darlegungen der Beklagten beschränkt sich die Erwartung eines mit den näheren Verhältnissen nicht vertrauten Benutzers indes nicht auf diesen Teilbereich. Gerade weil die Bezeichnung "heidelberg" ohne jeglichen Zusatz erfolgt, liegt es vielmehr nahe, daß unter dieser Adresse nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg, sondern Informationen von der Stadt Heidelberg abgerufen werden können.
Daß noch andere, weithin unbekannte Orte sowie einige Personen denselben Namen führen, ändert daran nichts. Selbst wenn dieser Umstand einem Benutzer bekannt wäre, würde er daraus jedenfalls nicht den Schluß ziehen, daß sich hinter der Bezeichnung "heidelberg.de" Personen verbergen, die weder Heidelberg heißen noch in Heidelberg ansässig sind. Dem Umstand, daß der Zugang zu dem System der Beklagten häufig über ein Suchprogramm erfolgen wird, kommt nach Auffassung der Kammer keine entscheidende Bedeutung zu. Wie sich schon aus den von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen (Anlagen X 1 und B 4) ergibt, werden Internet-Adressen auch auf anderem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung überdies dargetan, daß es auch umfassende Verzeichnisse von Internet-Adressen gibt. Der Zugang unter unmittelbarer Benutzung der Internet-Adresse kann angesichts dessen nicht vernachlässigt werden. Gerade wenn ein Benutzer lediglich die Adresse "heidelberg.de" zur Verfügung hat, wird er aber - wie bereits ausgeführt - diese Adresse mit der Klägerin in Verbindung bringen. Soweit die Beklagten auf bestehende Ausweichmöglichkeiten hinweisen, braucht sich die Klägerin im Verhältnis zu ihnen schon deshalb nicht darauf verweisen zu lassen, weil die Beklagten mit der Bezeichnungen "heidelberg" keinerlei Rechte haben. Ob und wie unter Umständen ein Interessenausgleich mit den übrigen Gemeinden gleichen Namens oder mit natürlichen Personen namens Heidelberg aussehen müßte, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine Verletzung des Namensrechts vorzuwerfen ist.
Die von den Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere der Umstand, daß DE-NIC keinerlei inhaltliche Prüfung vornimmt, sprechen dabei eher gegen eine Verantwortlichkeit dieser Stelle. In jedem Fall ändert die Tätigkeit von DE-NIC aber nichts daran, daß die Verwendung der Bezeichnung "heidelberg.de" auf dem Handeln der Beklagten beruht. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten die in Streit stehende Adresse nach ihrem eigenen Vortrag bereits genutzt haben.
II.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde das Namensrecht der Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Daß mit dem Erlaß der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.
Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben wäre. Den - ohnehin bestrittenen und nicht glaubhaft gemachten - Hinweis bei dem Gespräch im Juli 1995, daß als domain-Name "heidelberg.de" geplant sei, brauchte die Klägerin nicht zum Anlaß zu nehmen, um rechtliche Schritte einzuleiten. Auch nach Darlegung der Beklagten hatten die Gespräche ohne konkretes Ergebnis geendet. (gekürzt)
Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit!
(C) 1996 Dr. Jürgen Weinknecht
| Tatbestand Gründe |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479