OJR - Online Journal Recht
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Quelle: Juristische Fakultät der Uni Düsseldorf, Lehrstuhl Prof. Hoeren
S. auch den Beitrag "Schutz von Domains", der in einigen Punkten die Rechtslage anders beurteilt.
Es verletzt das Namensrecht einer Stadt, wenn jemand sich die Domain "name_der_stadt.de" reservieren läßt oder sie benutzt. Die Stadt hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Freigabe der Domain, ggf. auch auf zukünftige Unterlassung.
Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagten (Beklagten) das Namensrecht der Verfügungsklägerin (Klägerin) verletzen, indem sie die Internet-Adresse "heidelberg.de" benutzen.
Die Beklagten betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das sich ausweislich des Briefkopfes mit Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung befaßt. Seit dem Jahr 1995 planten sie, eine Datenbank mit Informationen über die Region Rhein-Neckar für das Internet zur Verfügung zu stellen.
Beim Internet handelt es sich um ein weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige "Adresse" zugeordnet werden. Technisch gesehen besteht diese Adresse aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination. Um die Adressen für Benutzer besser merkbar zu machen, hat es sich eingebürgert, alternativ Buchstabenkürzel zu verwenden, die ebenfalls in einzelne Abschnitte, sogenannte Sub-domains aufgeteilt sind. Auch für diese Buchstabenkürzel gilt, daß jedem Rechner eine eindeutige Adresse zugeordnet ist.
Die in Deutschland an das Internet angeschlossenen Rechner sind zwar nicht notwendig, aber üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die Adresse von domains, die zu diesem Bereich gehören, besteht aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem nachgestellten Kürzel "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem übergeordneten Bereich (auch toplevel-domain genannt) "de" zugeordneten domains erfolgt durch den Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network Information Centers in Karlsruhe. Diese Informationscenters (kurz DE-NIC genannt) überprüft lediglich, ob die von einem Benutzer gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die domain ohne weitere Prüfung zugeteilt. Bis zum Oktober 1994 waren bereits 1.449 domains registriert, wovon allein 494 im Jahr 1994 zugeteilt worden waren.
Bei der technisch beliebigen und nur durch das Erfordernis der Eindeutigkeit eingeschränkten Wahl des domain-Namens entscheiden sich viele Netzteilnehmer für eine eventuell abgekürzte Form ihres Namens oder ihrer Firma. So unterhält etwa die Universität Heidelberg die domain "uni-heidelberg.de", der Bayerische Rundfunkt die domain "br-online.de", die Auskunftei Creditreform die domain "creditreform.de" und die Stadt München die domain "muenchen.de". Einige domains, deren Namen ebenfalls auf eine deutsche Stadt hinweisen, werden hingegen nicht von der jeweiligen Stadt unterhalten, beispielsweise die Bezeichnungen "hannover.de" und "augsburg.de".
Die Bezeichnung "heidelberg.de" war bislang nicht vergeben worden. In der toplevel-domain "edu", die überwiegend von amerikanischen Bildungseinrichtungen benutzt wird, ist die domain "heidelberg.edu" an ein Heidelberg College vergeben, desgleichen in der überwiegend von kommerziellen Anwendern benutzten top-level-domain "com" die domain "heidelberg.com" von einem amerikanischen Unternehmen, das mit der Firma Heidelberger Druckmaschinen verbunden ist.
Im Juni 1995 informierten die Beklagten die Klägerin über ihr Vorhaben und schlugen zugleich vor, daß sich die Klägerin daran beteiligt. Sie legten zugleich eine schriftliche Projektbeschreibung vor, in welchem das Internet im allgemeinen und das Vorhaben der Beklagten im besonderen näher beschrieben wurde (Anlage K 7). Im Juli 1995 fand ferner ein längeres Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Klägerin statt. Die Klägerin zeigte sich an einer Zusammenarbeit nicht interessiert.
Ebenfalls noch im Jahr 1995 ließen sich die Beklagten von DE-NIC die domain "heidelberg.de" zuweisen. Ab 15.02.1996 stellten sie ihr Informationssystem unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung.
Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über das "World Wide Web" (WWW), einen Teilbereich des Internet. Die Verbindung kann entweder dadurch erfolgen, daß ein Benutzer die ihm bereits bekannte Adresse der von der Beklagten unterhaltenen Datenbank eingibt, oder durch Nutzen einer in einem anderen WWW-Dokument enthaltenen Verzweigung (auch "link" genannt). Ein WWW-Anbieter nimmt in die von ihm zur Verfügung gestellten Texte üblicherweise solche links auf, um dem Benutzer den Übergang zu anderen Anbietern mit möglicherweise ähnlichem Angebot zu ermöglichen. Daneben bietet das WWW auch Suchsysteme, die vorhandene Verzweigungen zu einem bestimmten Themengebiet aufzeigen. Die Wahl eines solchen links erfolgt durch "Anklicken" des entsprechenden Bildschirmbereichs, in welchem der anderweitige Anbieter in der Regel durch seinen Namen bezeichnet wird. Die zugehörige Internet-Adrese wird von der Software selbständig ermittelt und angewählt, sie erscheint nach dem Verbindungsaufbau aber regelmäßig am Bildschirm.
Die Klägerin, die im Dezember 1995 die domain "heidelberg.de" für sich registrieren lassen wollte und dabei erfahren hat, daß diese Bezeichnung bereits vergeben ist, sieht in der Verwendung dieser domain durch die Beklagten eines Verletzung ihres Namensrechts. Sie verlangt deshalb von den Beklagten, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Sie trägt vor, daß in vielen Fällen derjenige, dem eine Internet-Adresse begegnet, die mit einem Namen übereinstimmt, davon ausgehen wird, daß es sich um die Adresse des Namensinhabers handelt oder zumindest ein Zusammenhang mit diesem besteht, und zwar unabhängig davon, daß domain-Bezeichnung und Name des domain-Inhabers nicht notwendig zusammenfallen müssen. Daß zum Teil auch Städtenamen von anderen Personen als domain-Adresse benutzt würden, ändere daran nichts.
Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluß vom 20.02.1996 antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "heidelberg.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen.
Die Beklagten haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 20.02.1996 zu bestätigen.
Die Beklagten beantragen, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagten machen zunächst geltend, sie seien nicht pasivlegitimiert, da die Vergabe von domain-Namen ohne weitere Prüfung durch DE-NIC erfolge. Vor allem aber vertreten sie die Auffassung, daß die Benutzung der in Rede stehenden Adresse nicht namensmäßig erfolge. Die entsprechenden Code-Kürzel würden nach den Gebräuchen des Internet keineswegs als Namen verstanden. Ein Internet-Benutzer gehe regelmäßig nicht davon aus, daß die domain "heidelberg.de" von der Stadt Heidelberg unterhalten werde. In diesem Zusammenhang sei vor allem zu sehen, daß es äußerst unüblich sei, eine Adresse "auf gut Glück" einzugeben; üblich sei die Verwendung eines Suchsystems, bei welchem, wie erwähnt, der Benutzer die Adresse nicht selbst einzugeben braucht.
In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß die wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Antragstellerin hier gering anzusetzen seien. Sie habe beispielsweise die Möglichkeit, ihre domain "stadt-heidelberg.de" zu benennen. Die Beklagten weisen weiter darauf hin, daß es in der BRD zwei weitere Ort mit dem Namen Heidelberg gibt und daß bundesweit etwa 400 Familien den Namen Heidelberg führen. Schon angesichts dessen könne die Klägerin die Adresse "heidelberg.de" nicht ohne weiteres für sich in Anspruch nehmen.
Die Beklagten machen schließlich noch geltend, daß kein Verfügungsgrund vorliege. Sie behaupten, sie hätten bereits bei dem Gespräch im Juli 1995 zumindest am Rande erwähnt, wie sie ihre domain benennen wollten.
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Tatbestand Gründe |
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© Verlag f. e-Publikationen - ISSN 1865-4479